Begriffserklärung - Perinatalzentrum LEVEL 1
Erläuterung zu den einzelnen Versorgungstufen der Früh- und Neugeborenenbetreuung gemäß der Vereinbarung des gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V.
Die Qualitätsmerkmale bzw. Minimalanforderungen sowie Zuweisungskriterien der vier neonatologischen Versorgungsstufen werden im Folgenden definiert. Die angegebenen Zuweisungs- bzw. Aufnahmekriterien repräsentieren die Indikation zur Verlegung aus der/den jeweils niedrigeren Versorgungsstufe/n.
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1. Perinatalzentrum LEVEL 1 A. Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität 1. Die ärztliche Leitung der neonatologischen Intensivstation muss einem als Neonatologen anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis „Neonatologie") hauptamtlich übertragen werden. Sein Stellvertreter muss die gleiche Qualifikation aufweisen. 2. Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einem als Geburtshelfer anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin") hauptamtlich übertragen werden. Sein Stellvertreter muss die gleiche Qualifikation aufweisen. Hierfür gilt eine Übergangsregelung von vier Jahren für Fachärztinnen/-ärzte der Gynäkologie und Geburtshilfe. 3. „Wand-an-Wand"-Lokalisation von Entbindungsbereich, OP und neonatologischer Intensivstation (NICU), d. h. wenigstens im gleichen Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden, sodass kein Kraftfahrzeug für den Transport zur NICU erforderlich ist. 4. Das Zentrum muss über mindestens sechs neonatologische Intensivtherapieplätze verfügen. 5. Die ärztliche und pflegerische Versorgung muss durch einen Schichtdienst mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, kein Bereitschaftsdienst) im Intensivbereich sichergestellt sein (für Intensivstation und Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineauf-gaben auf anderen Stationen oder Einheiten). Im Hintergrund sollte ein Arzt mit Schwerpunktsbezeichnung Neonatologie jederzeit erreichbar sein. 6. Für die pflegerische Versorgung im Intensivtherapiebereich ist ein möglichst hoher Anteil (mind. 40 %) an Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/pflegern mit abgeschlossener Weiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege" sicherzustellen. Alternativ zur Weiterbildung ist eine mehr als fünfjährige Erfahrung auf einer neonatologischen Intensivstation anzusehen. Die Stationsleitungen haben einen Leitungslehrgang absolviert. 7. Das Zentrum soll als Stätte für die ärztliche Weiterbildung im Schwerpunkt „Neonatologie" und „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin" anerkannt sein. 8. Das Zentrum soll über einen „Neugeborenennotarzt" verfügen. Dieser ist ein Notbehelf für unvorhersehbare Situationen, und soll nicht in der Regel für Risikogeburten in einer anderen Klinik abrufbar sein, um diese dort zu ermöglichen. 9. Auf folgenden Gebieten sollen Dienstleistungen bzw. Konsiliardienste zur Verfügung stehen: allgemeine Kinderheilkunde, kinderchirurgischer und –kardiologischer Konsiliardienst, Neuropädiatrie, Ophthalmologie, Mikrobiologie, Humangenetik, Labor, bildgebende Diagnostik, Nachsorge. 10. Teilnahme an den folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren: − Perinatal- und Neonatalerhebung; mit einer Vollständigkeit von > 90 % nicht nur bezüglich der Aufnahmen auf NICU, sondern auch aller Lebendgeborenen des Hauses, − Neo-KISS, − Entwicklungsneurologische Nachuntersuchung (Bayley II); mit einer Vollständigkeit bei der 2-Jahres-Untersuchung von mindestens 80 %. 11. Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch nach 14 Tagen ab Aufnahme stellt das Zentrum im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende Fallkonferenzen sicher.
B. Aufnahmekriterien für Perinatalzentren LEVEL 1 Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus niedrigeren Versorgungsstufen erfolgt nach folgenden leitliniengestützten Kriterien: 1. Pränatale Verlegung von Frühgeborenen mit einer Reife < 1250 g und/oder < 29+0 SSW. 2. Höhergradige Mehrlinge > 2 < 33+0 SSW und > 3 alle. 3. Alle pränatal diagnostizierten Erkrankungen, bei denen nach der Geburt eine unmittelbare Notfallversorgung des Neugeborenen erforderlich ist. Dieses betrifft: − Erkrankungen der Mutter mit fetaler Gefährdung (z. B. PKU, Hypo-/Hyperthyreose, Z. n. Transplantation, Autoimmunopathie, HIV), − angeborene Fehlbildungen (z. B. kritische Herzfehler, Zwerchfellhernien, Meningomyelozelen, Gastrochisis) sollen in hierfür spezialisierte LEVEL 1-Perinatalzentren mit Spezialeinrichtungen pränatal verlegt werden. |
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2. Perinatalzentrum LEVEL 2 A. Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität 1. Die ärztliche Leitung der neonatologischen Intensivstation muss einem als Neonatologen anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis „Neonatologie") hauptamtlich übertragen werden. Hierfür gilt eine Übergangsregelung von zwei Jahren für Fachärztinnen/-ärzte der Pädiatrie. 2. Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einem als Geburtshelfer anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin") hauptamtlich übertragen werden. Hierfür gilt eine Übergangsregelung von vier Jahren für Fachärztinnen/-ärzte der Gynäkologie und Geburtshilfe. 3. „Wand-an-Wand"-Lokalisation von Entbindungsbereich, OP und neonatologischer Intensivstation, d. h. wenigstens im gleichen Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden, sodass kein Kraftfahrzeug für den Transport zur NICU erforderlich ist. Hier-für gilt eine Übergangsregelung von drei Jahren. Eine „Wand-an-Wand"-Lokalisation ist obligat im Rahmen von Neubaumaßnahmen. 4. Das Zentrum muss über mindestens vier neonatologische Intensivtherapieplätze verfügen. 5. Die ärztliche und pflegerische Versorgung muss durch einen Schichtdienst mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz) im Intensivbereich sichergestellt sein (für Intensivstation und Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Statio-nen oder Einheiten). 6. Für die pflegerische Versorgung im Intensivtherapiebereich ist ein möglichst hoher An-teil (mind. 30 %) an Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/pflegern mit abgeschlossener Weiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege" sicherzustellen. Alternativ zur Weiterbildung ist eine mehr als fünfjährige Erfahrung auf einer neonatologischen Intensivstation anzusehen. Die Stationsleitungen haben einen Leitungslehrgang absolviert. 7. Auf folgenden Gebieten sollen Dienstleistungen bzw. Konsiliardienste zur Verfügung stehen: allgemeine Kinderheilkunde, kardiologischer, neuropädiatrischer und ophthalmologischer Konsiliardienst, Mikrobiologie, 24-Stunden-Notfall-Labor, EEG, bildgebende Diagnostik (konventionelle Radiologie, Sonographie einschl. Echokardiographie), Nachsorge. 8. Teilnahme an den folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren: − Perinatal- und Neonatalerhebung; mit einer Vollständigkeit von > 90 % nicht nur bezüglich der Aufnahmen auf NICU, sondern auch aller Lebendgeborenen des Hauses, − Neo-KISS, − Entwicklungsneurologische Nachuntersuchung (Bayley II); mit einer Vollständigkeit bei der 2-Jahres-Untersuchung von mindestens 80 %. 9. Das Zentrum beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höhere Versorgungsstufe im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal. 10. Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch nach 14 Tagen ab Aufnahme stellt das Zentrum im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende Fallkonferenzen sicher.
B. Aufnahmekriterien für Perinatalzentren LEVEL 2 Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus niedrigeren Versorgungsstufen erfolgt nach folgenden leitliniengestützten Kriterien: 1. Pränatale Verlegung von Frühgeborenen mit einer Reife von 1250-1499 g und/oder 29+0 bis 32+0 SSW. 2. Zwillinge 29+1 bis 33+0 SSW. 3. Schwere schwangerschaftsassoziierte Erkrankungen (Wachstumsretardierung < 3 Per-zentile bei Präeklampsie, Gestose, HELLP). 4. Insulinpflichtige diabetische Stoffwechselstörung mit fetaler Gefährdung. |
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3. Perinataler Schwerpunkt A. Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität 1. Perinatale Schwerpunkte befinden sich in Krankenhäusern, die eine Geburtsklinik mit angeschlossener Kinderklinik vorhalten. Diese Einrichtungen sollen in der Lage sein, plötzlich auftretende, unerwartete neonatologische Notfälle adäquat zu versorgen. Bei anhaltenden Problemen soll eine Verlegung in ein weiter betreuendes Krankenhaus er-folgen. Prinzipiell sollen in einer Kinderklinik mit neonatologischer Grundversorgung nur Kinder 32+0 bis 36+0 SSW behandelt werden. 2. Der die Neugeborenen verantwortlich betreuende Arzt soll die Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin und mindestens drei Jahre Erfahrung in Neonatologie nachweisen. 3. Es besteht die Möglichkeit zur Beatmung. 4. Diagnostische Verfahren wie Radiologie, allgemeine Sonographie, Echokardiographie und EEG sind verfügbar. 5. 24-Stunden-Präsenz eines pädiatrischen Dienstarztes. 6. Der Perinatale Schwerpunkt beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höheren Versorgungsstufen im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal.
B. Aufnahmekriterien für Perinatale Schwerpunkte (Antenatale Zuweisung) Die Aufnahme bzw. Zuweisung aus niedrigeren Versorgungsstufen erfolgt nach folgenden leitliniengestützten Kriterien: 1. Unreife ≥ 1500 g und/oder 32+1 bis 36+0 SSW. 2. Fetale Wachstumsretardierung. |
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4. Geburtskliniken In Geburtskliniken ohne angeschlossene Kinderklinik oder mit einer Kinderklinik, die den Merkmalen des perinatalen Schwerpunktes nicht entspricht, sollen nur noch Schwangere > 36+0 SSW und ohne zu erwartende Komplikationen beim Neugeborenen entbunden werden. Dies gilt für ca. 90 % aller Geburten. Alle anderen sind aufgrund einer zu erwartenden Behandlungsnotwendigkeit des Kindes risikoadaptiert in eine der o. g. Einrichtungen antenatal zu verlegen. Mit diesem Vorgehen lässt sich eine Trennung von Mutter und Kind nach der Geburt bei Behandlungsbedarf des Neugeborenen in der Regel vermeiden. Der Neugeborenentransport beschränkt sich nur noch auf unvorhersehbare Notfälle. Die Geburtsklinik beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höheren Versorgungsstufen im Rahmen ihres einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal. |



